Mit Wirkung vom 27.7.2022 haben ukrainische Personen mit Schutzstatus, die im Besitz einer gültigen ukrainischen Fahrerlaubnis sind, das Recht innerhalb der EU mit ihrem Führerschein zu fahren. Diese EU- Vorschrift gilt unbefristet, jedoch nur, solange der Schutzstatus besteht. Es ist keine Übersetzung des Führerscheins notwendig, es muß also nichts getauscht werden. Jedoch muß der Schutzstatus schriftlich nachgewiesen werden.
Für alle anderen Personen aus der Ukraine gilt weiterhin die deutsche Regel nach § 31 FeV, daß sie binnen 6 Monaten nach Wohnsitznahme den Führerschein erwerben müssen.

Theoretische und praktische Prüfung

Da mit den typischen Herkunftsländern von Flüchtlingen kein Anerkennungsabkommen besteht, ist für die Umschreibung der Führerscheine eine zusätzliche theoretische und praktische Prüfung erforderlich.

Die theoretische Prüfung kann in den Sprachen Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Kroatisch, Spanisch, Türkisch und Hocharabisch absolviert werden. Die praktische Prüfung erfolgt ausschließlich in Deutsch.

Fahrschüler erhalten von Seiten des ADAC ein Angebot zu einer kostenlosen Mitgliedschaft inkl. Fahrsicherheitstraining. Alles nähere erfährt man in der Fahrschule bei der Beratung und Anmeldung.

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